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§ 2 SächsKomZG (Sachsen) — Formen der kommunalen Zusammenarbeit

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Formen der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben sind:

1. Zweckverband, Zweckvereinbarung und kommunale Arbeitsgemeinschaft,

2. Verwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft, sofern diese bis zum 17. November 2012 wirksam entstanden sind.

(2) Die Zulässigkeit der kommunalen Zusammenarbeit in hierfür geeigneten Rechtsformen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht berührt.