Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 66 Übergangsbestimmung
Stand: 26.08.2026
Für Bürgermeisterwahlen, deren Wahltag gemäß § 39 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch den Gemeinderat bestimmt wurde, können Unterlagen nach dem Muster der Anlagen 1, 2, 4, 9 bis 11, 14, 16 bis 23, 26, 32 und 33 in der vor oder in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung genutzt werden.