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§ 66 SächsKomWO (Sachsen) — Übergangsbestimmung

Sächsische Kommunalwahlordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Bürgermeisterwahlen, deren Wahltag gemäß § 39 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch den Gemeinderat bestimmt wurde, können Unterlagen nach dem Muster der Anlagen 1, 2, 4, 9 bis 11, 14, 16 bis 23, 26, 32 und 33 in der vor oder in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung genutzt werden.