Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 37 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/37#abs-1 (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten kann die Gemeinde bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis sowie bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 23) wählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/37#abs-2 (2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/37#abs-3 (3) § 35 Absatz 6 Satz 1 bis 3 und Absatz 7 bis 9 sowie § 36 Absatz 3 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.