Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 23 Bewegliche Wahlvorstände

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten können bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern des Wahlvorstandes. Es kann jedoch auch der bewegliche Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragt werden.

§ 22 § 24