Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung SächsKomWO § 26 Wahlzeit Stand: 26.08.2026 Sachsen Der Gemeinderat kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem Beginn vor 8:00 Uhr festsetzen.