Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 18 Einreichung und Vorprüfung der Wahlvorschläge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/18#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/18#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft unverzüglich, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen der Sächsischen Gemeindeordnung oder der Sächsischen Landkreisordnung , des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt sie oder er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauenspersonen und die Einzelbewerberin oder den Einzelbewerber und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

§ 17 § 19