Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 17 Unterstützungsunterschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/17#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 22 an und legt dieses unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zur Unterschriftsleistung in der nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 bekanntgemachten Stelle aus. Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18:00 Uhr zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/17#abs-2 (2) Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können. Die Identität und die Wahlberechtigung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sind auf dem Unterschriftsblatt zu bescheinigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/17#abs-3 (3) Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Die oder der Beauftragte sucht die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in deren oder dessen Wohnung oder an dem von dieser oder diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihr oder ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat die oder der Beauftragte deren oder dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie oder er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass die Eintragung auf Grund der Erklärung der oder des Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/17#abs-4 (4) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter entgegen § 6b Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre oder seine Unterschriften ungültig. Die oder der Wahlberechtigte kann eine von ihr oder ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen. Die oder der Wahlberechtigte ist auf die Bestimmungen nach den Sätzen 1 bis 3 hinzuweisen, bevor sie oder er die Unterstützungsunterschrift leistet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/17#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses schließt das Unterstützungsverzeichnis am Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge um 18:00 Uhr ab; gleichzeitig bescheinigt sie oder er mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Unterstützungsverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis unterzeichnet haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/17#abs-6 (6) Bei Kreistagswahlen und Landratswahlen legt abweichend zu Absatz 1 die oder der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses für jede Gemeinde im Wahlgebiet ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis zur Auslegung in der Gemeinde an. Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge übergibt die Gemeinde das abgeschlossene Unterstützungsverzeichnis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses. Die oder der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses fasst die Unterstützungsverzeichnisse aus den Gemeinden unverzüglich zu einem Gesamtverzeichnis nach dem Muster der Anlage 24 für das Wahlgebiet zusammen und bescheinigt mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Gesamtverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis insgesamt unterzeichnet haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/17#abs-7 (7) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses hat sicherzustellen, dass Unbefugte in das Unterstützungsverzeichnis nicht Einsicht nehmen können.