Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

SächsKomVerfRDVO

§ 9 Bekanntmachung der Abstimmung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Abstimmung und den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag einschließlich Begründung und Kostendeckungsvorschlag beziehungsweise Vorschlag zum Ausgleich der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme spätestens am 30. Tag vor dem Abstimmungstag öffentlich bekanntzumachen.

§ 8 § 10