Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

SächsKomVerfRDVO

§ 10 Abstimmungsgebiet

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/10#abs-1 (1) Abstimmungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/10#abs-2 (2) Für die Abstimmung bildet die Gemeinde einen oder mehrere Abstimmungsbezirke, die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestimmt werden. Kein Abstimmungsbezirk soll mehr als 4 000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.

§ 9 § 11