Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
SächsKomVerfRDVO§ 10 Abstimmungsgebiet
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/10#abs-1 (1) Abstimmungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/10#abs-2 (2) Für die Abstimmung bildet die Gemeinde einen oder mehrere Abstimmungsbezirke, die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestimmt werden. Kein Abstimmungsbezirk soll mehr als 4 000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.