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§ 9 SächsKomVerfRDVO (Sachsen) — Bekanntmachung der Abstimmung

Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Abstimmung und den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag einschließlich Begründung und Kostendeckungsvorschlag beziehungsweise Vorschlag zum Ausgleich der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme spätestens am 30. Tag vor dem Abstimmungstag öffentlich bekanntzumachen.