(1) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Die §§ 18 , 19 und 20 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend.
(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister öffentlich bekanntzumachen.