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§ 17 SächsKomVerfRDVO (Sachsen) — Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Die §§ 18 , 19 und 20 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend.

(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister öffentlich bekanntzumachen.