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§ 12 SächsKomVerfRDVO (Sachsen) — Abstimmungsorgane

Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abstimmungsorgane sind der Gemeindewahlausschuss, die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und die Wahlvorstände. Die §§ 9 bis 11 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend.