(1) Abstimmungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.
(2) Für die Abstimmung bildet die Gemeinde einen oder mehrere Abstimmungsbezirke, die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestimmt werden. Kein Abstimmungsbezirk soll mehr als 4 000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.