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§ 2 SächsKomSozVG (Sachsen) — Rechtsform

Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung wahr. Er kann Dienstherr von Beamtinnen und Beamten sein.