Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung
SächsKomPrüfVO§ 5 Pflichten und Rechte des Prüfers
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/5#abs-1 (1) Der Prüfer ist für eine sachgemäße Prüfung verantwortlich. Er hat auf die Klärung von Unregelmäßigkeiten zu achten. Unwesentliche Beanstandungen soll er im Verlauf der Prüfung bereinigen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/5#abs-2 (2) Der Prüfer hat zum Nachweis, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, eine Prüfungsakte zu führen. Aus der Prüfungsakte müssen insbesondere der Gegenstand, die Art, der Umfang, der Ort, der Zeitpunkt und die durchgeführten Prüfungshandlungen erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/5#abs-3 (3) Die Gemeinde hat den Prüfer bei seinen Aufgaben zu unterstützen. Der Prüfer kann alle Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie eigene Erhebungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.