nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SächsKomPrüfVO (Sachsen) — Pflichten und Rechte des Prüfers

Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfer ist für eine sachgemäße Prüfung verantwortlich. Er hat auf die Klärung von Unregelmäßigkeiten zu achten. Unwesentliche Beanstandungen soll er im Verlauf der Prüfung bereinigen lassen.

(2) Der Prüfer hat zum Nachweis, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, eine Prüfungsakte zu führen. Aus der Prüfungsakte müssen insbesondere der Gegenstand, die Art, der Umfang, der Ort, der Zeitpunkt und die durchgeführten Prüfungshandlungen erkennbar sein.

(3) Die Gemeinde hat den Prüfer bei seinen Aufgaben zu unterstützen. Der Prüfer kann alle Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie eigene Erhebungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.