Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

SächsKomPrüfVO

§ 6 Prüfungsansatz und Schwerpunkte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/6#abs-1 (1) Der Prüfungsansatz richtet sich nach dem jeweiligen Prüfungsgegenstand. Mit Ausnahme der Kassenbestandsaufnahme kann sich die Prüfung auf Stichproben beschränken. Die Stichproben sollen so ausgewählt werden, dass sie sich zeitlich und sachlich über den gesamten Prüfungszeitraum und Prüfungsstoff verteilen und den größten Prüfungserfolg versprechen. Der Prüfer hat durch Art und Umfang der Stichproben festzustellen, ob die den Prüfungsinhalten zugrunde liegenden Vorschriften im Wesentlichen eingehalten sind. Ergeben sich wesentliche Beanstandungen, ist die Prüfung entsprechend zu erweitern. Erforderlichenfalls ist eine vollständige Prüfung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/6#abs-2 (2) Bei der Prüfung können Schwerpunkte gebildet werden. Ihre Auswahl soll so getroffen werden, dass jedes Prüfungsgebiet je nach Schwierigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung in angemessenen Zeitabständen eingehend geprüft wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/6#abs-3 (3) Sowohl die Prüfung des Jahresabschlusses als auch des Gesamtabschlusses nach § 104 der Sächsischen Gemeindeordnung ist nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz vorzunehmen. Hierbei sind die Prüfungen so auszurichten, dass wesentliche Unstimmigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften erkannt werden.

§ 5 § 7