Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

SächsKomPrüfVO

§ 14 Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/14#abs-1 (1) Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sind unter Einbeziehung der Unterlagen der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 105 der Sächsischen Gemeindeordnung sachlich zu prüfen; § 13 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Zu den Unterlagen gehören insbesondere Dienstanweisungen, Betriebsabrechnungen, Kostenrechnungen, Unterlagen über die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung der Abschreibungen und Konzessionsabgaben, Konzessionsverträge und andere Energieverträge sowie das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung nach § 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/14#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Prüfung der Jahresabschlüsse der anderen Sondervermögen nach § 91 der Sächsischen Gemeindeordnung , der Treuhandvermögen nach § 92 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung und der Zweckverbände nach § 58 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), in der jeweils geltenden Fassung, auf die die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/14#abs-3 (3) Soweit einzelne Vorgänge nicht bereits in die laufende Prüfung nach § 106 Absatz 2 Nummer 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung einbezogen sind, ist die Prüfung spätestens nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung nach § 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung vorzunehmen. Die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung nach § 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung sollen so rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, dass diese vor Beginn der Prüfung nach § 105 der Sächsischen Gemeindeordnung für deren Schwerpunktsetzung berücksichtigt werden können. Teile des Rechnungswesens können im Benehmen mit der Betriebsleitung schon vor der Aufstellung des Jahresabschlusses geprüft werden.

§ 13 § 15