Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

SächsKomPrüfVO

§ 13 Sachliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/13#abs-1 (1) Die sachliche Prüfung hat Vorrang. Sie umfasst alle Merkmale, die Inhalt der sachlichen Feststellung sind, und erstreckt sich darauf, ob

1. die einzelnen Maßnahmen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und der Vermögensverwaltung den von der Gemeinde zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Verträgen und Dienstanweisungen der Gemeinde sowie bei zweckgebundenen staatlichen Zuwendungen den Bewilligungsbescheiden entsprechen und

2. der Inhalt der Verträge sich im Rahmen der Rechtsvorschriften hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/13#abs-2 (2) Insbesondere ist festzustellen, ob

1. die Bestimmungen der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung eingehalten sind,

2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen,

3. erforderliche Genehmigungen erteilt, Zustimmungen eingeholt sowie Vorlagepflichten beachtet worden sind,

4. die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden sind,

5. Abweichungen von den Ansätzen des Haushaltsplanes zulässig waren,

6. die Vorschriften über Erfassung, Bewertung und Ausweis von Vermögen und über die Bestellung von Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte beachtet worden sind,

7. die Voraussetzungen für die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen oder die Aussetzung der Vollziehung vorlagen,

8. Vorschüsse und Verwahrgelder, durchlaufende Gelder und fremde Mittel, Kassenkredite, Überschüsse sowie der Haushaltsausgleich ordnungsgemäß abgewickelt worden sind,

9. die übertragenen Ansätze aus Vorjahren ordnungsgemäß verwendet worden sind und die Übertragung von Ansätzen in das Folgejahr zulässig ist,

10. bei der Vergabe von Aufträgen die jeweils geltenden Vorschriften des nationalen und europäischen Vergaberechts beachtet worden sind,

11. bei Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen die nach § 12 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung- Doppik erforderlichen Berechnungen und sonstigen Unterlagen vorliegen,

12. im Bereich des Finanzwesens nach § 87 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung insbesondere die Maßgaben des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 10 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung eingehalten werden,

13. die Entgeltkalkulationen ordnungsgemäß geführt werden,

14. Feststellungen früherer Prüfungsberichte noch unerledigt sind und

15. die Haushaltswirtschaft im Übrigen nach den geltenden Haushaltsgrundsätzen geführt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/13#abs-3 (3) Die Prüfung der Erträge erstreckt sich auch auf die Meldungen der Gemeinde über die Berechnungsgrundlagen der Steuerkraftmesszahl und der Gewerbesteuerumlage. Werden dabei Abweichungen zwischen den Berechnungsgrundlagen und den Meldungen festgestellt, sind die Abweichungen vorab dem Bürgermeister und durch diesen den Stellen mitzuteilen, denen die Meldungen zu machen sind.

§ 12 § 14