Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

SächsKomPrüfVO

§ 12 Rechnerische Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/12#abs-1 (1) Die rechnerische Prüfung erstreckt sich auf alle Merkmale, die Gegenstand der rechnerischen Feststellung sind, insbesondere darauf, ob die Beträge in den Büchern und Belegen richtig errechnet und übertragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/12#abs-2 (2) Von einer rechnerischen Prüfung kann abgesehen werden, soweit in automatisierten Verfahren unter Beachtung von § 6 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen ermittelt und Bücher geführt werden.

§ 11 § 13