Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 58 Sondervermögen, Treuhandvermögen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/58#abs-1 (1) Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde die Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/58#abs-2 (2) Sondervermögen und Treuhandvermögen nach Absatz 1 werden von der Pflicht zur Finanzplanung (§ 80 der Sächsischen Gemeindeordnung ) freigestellt.

§ 57 § 59