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§ 58 SächsKomHVO (Sachsen) — Sondervermögen, Treuhandvermögen

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde die Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

(2) Sondervermögen und Treuhandvermögen nach Absatz 1 werden von der Pflicht zur Finanzplanung (§ 80 der Sächsischen Gemeindeordnung ) freigestellt.