Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 49 Finanzrechnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/49#abs-1 (1) Die Finanzrechnung ist in Staffelform in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/49#abs-2 (2) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen:

1. Steuern und ähnliche Abgaben;

2. Zuweisungen und Umlagen für laufende Verwaltungstätigkeit;

3. sonstige Transfereinzahlungen;

4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, ausgenommen Investitionsbeiträge;

5. privatrechtliche Leistungsentgelte;

6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen;

7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen;

8. sonstige haushaltswirksame Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;

9. die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 1 bis 8;

10. Personalauszahlungen;

11. Versorgungsauszahlungen;

12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen;

13. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen;

14. Transferauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;

15. sonstige haushaltswirksame Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;

16. die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 10 bis 15;

17. der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf der Ergebnisrechnung, der Saldo aus den Nummern 9 und 16;

18. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen;

19. Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit;

20. Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen;

21. Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;

22. Einzahlungen aus der Veräußerung von übrigem Sachanlagevermögen;

23. Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;

24. Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;

25. Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 18 bis 24;

26. Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen;

27. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;

28. Auszahlungen für Baumaßnahmen;

29. Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen;

30. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;

31. Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen;

32. Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;

33. Auszahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 26 bis 32;

34. der Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, der Saldo aus den Nummern 25 und 33;

35. der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag, die Summe aus den Nummern 17 und 34;

36. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;

37. Einzahlungen aus sonstiger Wertpapierverschuldung;

38. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;

39. Auszahlungen für die Tilgung sonstiger Wertpapierverschuldung;

40. den Zahlungsmittelsaldo aus der Finanzierungstätigkeit, den Saldo aus der Summe der Nummern 36 und 38 und der Summe der Nummern 37 und 39;

41. die Änderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 35 und 40;

42. Einzahlungen aus Darlehensrückflüssen;

43. Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen;

44. Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern;

45. Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern;

46. die haushaltsunwirksamen Vorgänge, der Saldo aus der Summe aus den Nummern 42 und 44 sowie der Summe aus den Nummern 43 und 45;

47. den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 41 und 46;

48. (nicht belegt);

49. (nicht belegt);

50. (nicht belegt);

51. Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten;

52. Auszahlungen für die Tilgung von Kassenkrediten;

53. Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 47 und 51 sowie der Nummer 52;

54. der Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (ohne Kassenkredite und Kontokorrentverbindlichkeiten);

55. der Bestand an liquiden Mitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 53 und 54.

Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden; § 29 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung bleibt unberührt. Der Betrag der Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung und den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sind nachrichtlich anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/49#abs-3 (3) Die Teilfinanzrechnung ist in der Gliederung nach § 4 Absatz 4 aufzustellen.

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