Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 49 Finanzrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/49#abs-1 (1) Die Finanzrechnung ist in Staffelform in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/49#abs-2 (2) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen:
1. Steuern und ähnliche Abgaben;
2. Zuweisungen und Umlagen für laufende Verwaltungstätigkeit;
3. sonstige Transfereinzahlungen;
4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, ausgenommen Investitionsbeiträge;
5. privatrechtliche Leistungsentgelte;
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen;
7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen;
8. sonstige haushaltswirksame Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
9. die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 1 bis 8;
10. Personalauszahlungen;
11. Versorgungsauszahlungen;
12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen;
13. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen;
14. Transferauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
15. sonstige haushaltswirksame Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
16. die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 10 bis 15;
17. der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf der Ergebnisrechnung, der Saldo aus den Nummern 9 und 16;
18. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen;
19. Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit;
20. Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen;
21. Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
22. Einzahlungen aus der Veräußerung von übrigem Sachanlagevermögen;
23. Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
24. Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
25. Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 18 bis 24;
26. Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen;
27. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
28. Auszahlungen für Baumaßnahmen;
29. Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen;
30. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
31. Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen;
32. Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
33. Auszahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 26 bis 32;
34. der Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, der Saldo aus den Nummern 25 und 33;
35. der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag, die Summe aus den Nummern 17 und 34;
36. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
37. Einzahlungen aus sonstiger Wertpapierverschuldung;
38. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
39. Auszahlungen für die Tilgung sonstiger Wertpapierverschuldung;
40. den Zahlungsmittelsaldo aus der Finanzierungstätigkeit, den Saldo aus der Summe der Nummern 36 und 38 und der Summe der Nummern 37 und 39;
41. die Änderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 35 und 40;
42. Einzahlungen aus Darlehensrückflüssen;
43. Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen;
44. Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern;
45. Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern;
46. die haushaltsunwirksamen Vorgänge, der Saldo aus der Summe aus den Nummern 42 und 44 sowie der Summe aus den Nummern 43 und 45;
47. den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 41 und 46;
48. (nicht belegt);
49. (nicht belegt);
50. (nicht belegt);
51. Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten;
52. Auszahlungen für die Tilgung von Kassenkrediten;
53. Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 47 und 51 sowie der Nummer 52;
54. der Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (ohne Kassenkredite und Kontokorrentverbindlichkeiten);
55. der Bestand an liquiden Mitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 53 und 54.
Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden; § 29 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung bleibt unberührt. Der Betrag der Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung und den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sind nachrichtlich anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/49#abs-3 (3) Die Teilfinanzrechnung ist in der Gliederung nach § 4 Absatz 4 aufzustellen.