Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 4 Teilhaushalte, Budgets
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/4#abs-1 (1) Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. Die Teilhaushalte sind produktorientiert zu bilden. Sie können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation gebildet werden. Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gebildet, können Produktbereiche nach vorgegebenen Produktgruppen oder Produkten auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/4#abs-2 (2) Jeder Teilhaushalt muss mindestens aus einer Bewirtschaftungseinheit (Budget) bestehen. Für Aufgabenbereiche mit sachlichem Zusammenhang können durch Vermerk mehrere Teilhaushalte zu einem Budget verbunden werden oder Budgets über mehrere Teilhaushalte gebildet werden. Die Budgets sind jeweils einem Verantwortungsbereich zuzuordnen. In den Teilhaushalten sind die Produktgruppen zu benennen; zusätzlich soll mindestens ein Schlüsselprodukt mit den dazugehörigen Leistungszielen und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung dargestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/4#abs-3 (3) Der Teilergebnishaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung :
1. die anteiligen ordentlichen Erträge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
2. die Summe der ordentlichen Erträge aus der Nummer 1;
3. die anteiligen ordentlichen Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 bis 17, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
4. die Summe der ordentlichen Aufwendungen aus der Nummer 3;
5. das anteilige veranschlagte ordentliche Ergebnis, den Saldo aus den Nummern 2 und 4;
6. Erträge aus interner Leistungsverrechnung;
7. Aufwendungen für interne Leistungsverrechnung;
8. kalkulatorische Kosten;
9. das veranschlagte kalkulatorische Ergebnis, den Saldo aus der Nummer 6 und der Summe aus den Nummern 7 und 8;
10. den veranschlagten Nettoressourcenbedarf oder Nettoressourcenüberschuss, die Summe aus den Nummern 5 und 9.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/4#abs-4 (4) Der Teilfinanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung :
1. die anteiligen Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
2. die Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aus der Nummer 1;
3. die anteiligen Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 bis 15, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
4. die Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aus der Nummer 3;
5. den anteiligen Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf, den Saldo aus den Nummern 2 und 4;
6. die anteiligen Einzahlungen für Investitionstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 bis 24;
7. die anteiligen Auszahlungen für Investitionstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 26 bis 32;
8. den anteiligen veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf, die Summe aus der Nummer 5 und aus dem Saldo aus den Nummern 6 und 7.
Abweichend von Satz 1 kann die Darstellung im Teilfinanzhaushalt auf Satz 1 Nummer 6 und 7 beschränkt werden. Die Investitionen sind einzeln unter Angabe der Gesamtinvestitionssumme, der Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre entsprechend § 9 Absatz 2 darzustellen. Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung dürfen zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/4#abs-5 (5) Dem Haushaltsplan sind je eine Übersicht über die Zuordnung der Produktbereiche und Produktgruppen zu den Teilhaushalten sowie Übersichten über die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushalts zu dem vorgegebenen Produktrahmen als Anlagen beizufügen.