Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 48 Ergebnisrechnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/48#abs-1 (1) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform und mindestens in der Gliederung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie mit folgenden zusätzlichen Positionen aufzustellen:

20. außerordentliche Erträge;

21. außerordentliche Aufwendungen;

22. das Sonderergebnis, der Saldo aus den Nummern 20 und 21;

23. das Gesamtergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 19 und 22;

24. die Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren;

25. die Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren;

26. die Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung ;

27. die Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung ;

28. das verbleibende Gesamtergebnis, der Saldo aus den Nummern 23 bis 27.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/48#abs-2 (2) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden; § 29 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/48#abs-3 (3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. Soweit das verbleibende Gesamtergebnis positiv ist, ist ein Überschuss beim ordentlichen Ergebnis der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, ein Überschuss beim Sonderergebnis der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zuzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/48#abs-4 (4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/48#abs-5 (5) Unter der Ergebnisrechnung sind die vorgesehene Verwendung des Gesamtergebnisses und die Abdeckung von Fehlbeträgen in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung nachrichtlich wie folgt anzugeben:

1. Überschuss des ordentlichen Ergebnisses, der in die Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses eingestellt wird;

2. Überschuss des Sonderergebnisses, der in die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses eingestellt wird;

3. Fehlbetrag des Gesamtergebnisses, der mit der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses verrechnet wird;

4. Fehlbetrag des Gesamtergebnisses, der mit der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses verrechnet wird;

5. Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses, der auf die Folgejahre vorzutragen ist;

6. Fehlbetrag des Sonderergebnisses, der auf die Folgejahre vorzutragen ist.

Rücklagenzuführungen aus Verrechnungen gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung sind nachrichtlich anzugeben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/48#abs-6 (6) Soweit ein nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag besteht, sind Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses mit diesem Fehlbetrag bis zu dessen vollständigem Ausgleich zu verrechnen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/48#abs-7 (7) Die Teilergebnisrechnung ist in der Gliederung nach § 4 Absatz 3 aufzustellen.

§ 47 § 49