Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 29 Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
1. sich das Planergebnis des Ergebnishaushalts oder Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert,
2. sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden oder
3. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 30 ausgesprochen wird.