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§ 29 SächsKomHVO (Sachsen) — Berichtspflicht

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass

1. sich das Planergebnis des Ergebnishaushalts oder Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert,

2. sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden oder

3. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 30 ausgesprochen wird.