Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 28 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/28#abs-1 (1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/28#abs-2 (2) Im Finanzhaushalt darf über Ansätze für Auszahlungen nur verfügt werden, soweit Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/28#abs-3 (3) Die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die bei den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets erkennbar sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/28#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 27 § 29