Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 24 Haushaltsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/24#abs-1 (1) Fehlbeträge im ordentlichen Ergebnis und im Sonderergebnis sind durch Überschüsse im ordentlichen Ergebnis und durch Überschüsse im Sonderergebnis zu decken. Nach Satz 1 verbleibende Fehlbeträge sind durch Entnahme aus den Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und den Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses zu decken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/24#abs-2 (2) Ein Fehlbetrag gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung ist ein negativer Saldo aus den Abschreibungen, den Zuschreibungen, den Erträgen und Aufwendungen aus der Veräußerung und dem Abgang des zum 31. Dezember 2017 festgestellten Anlagevermögens sowie den Erträgen und Aufwendungen aus den diesem zugeordneten passiven Sonderposten. Der Fehlbetrag gemäß Satz 1 ist getrennt nach Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses zu ermitteln. Er darf unabhängig von einer Deckung gemäß Absatz 1 im Haushaltsjahr seiner Entstehung bis zum vollen Betrag mit dem Basiskapital verrechnet werden, sofern durch die Verrechnung nicht ein Drittel des zum 31. Dezember 2017 festgestellten Basiskapitals unterschritten wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/24#abs-3 (3) Verrechnungsfähig gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung sind die Fehlbeträge aus Abschreibungen der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bis zum 31. Dezember 2017 zugegangen sind; mit Zugängen auf diese Vermögensgegenstände nach dem 31. Dezember 2017 entfällt die Verrechnungsmöglichkeit. In Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 darf ein im Zeitpunkt des Zugangs bestehender Saldo aus dem Buchwert des Vermögensgegenstands und einem diesem zugeordneten passiven Sonderposten vom Basiskapital in die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses übertragen werden, soweit dadurch nicht ein Drittel des zum 31. Dezember 2017 festgestellten Basiskapitals unterschritten wird. Das laufende Jahresergebnis bleibt durch diese Übertragung unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/24#abs-4 (4) Soweit ein Ausgleich des Ergebnishaushalts gemäß Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht erreichbar ist, sind Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses zu veranschlagen und zur Deckung in Folgejahren vorzutragen. Gleichzeitig ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen, das den Ausgleich des Ergebnishaushalts unter Berücksichtigung der vorgetragenen Fehlbeträge bis zum vierten Folgejahr sicherstellt. § 72 Absatz 6 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/24#abs-5 (5) Verfügbare Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sind

1. im Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 34,

2. im Saldo aus den Einzahlungen aus Darlehensrückflüssen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 42 und den Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 43 oder

3. im voraussichtlichen Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 54

veranschlagte Mittel, die nicht gesetzlich, vertraglich oder in sonstiger Weise gebunden sind und deren Auszahlung zulässig ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/24#abs-6 (6) Der im Haushaltsjahr veranschlagte Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften muss grundsätzlich sicherstellen, dass die durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer nicht höher ausfällt als die durchschnittliche Abschreibungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens, soweit aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nichts anderes geboten ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/24#abs-7 (7) Im Finanzhaushalt sollen Mittel zur Deckung des Auszahlungsbedarfs künftiger Jahre angesammelt werden.

§ 23 § 25