Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/1#abs-1 (1) Der Haushaltsplan besteht aus:
1. dem Gesamthaushalt;
2. den Teilhaushalten;
3. dem Stellenplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/1#abs-2 (2) Der Gesamthaushalt besteht aus:
1. dem Ergebnishaushalt;
2. dem Finanzhaushalt;
3. dem Haushaltsquerschnitt als je einer Übersicht über die Erträge, die Aufwendungen, die Veranschlagung des ordentlichen Ergebnisses und den Nettoressourcenbedarf der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts sowie über den Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Einzahlungen, die Auszahlungen, den Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, den Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und die Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts;
4. einer zusammengefassten Übersicht, aufgegliedert nach Konten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/1#abs-3 (3) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
1. der Vorbericht;
2. das Haushaltsstrukturkonzept, wenn ein solches erstellt wurde;
3. eine Übersicht zu der Entwicklung des Basiskapitals, der Rücklagen und der vorgetragenen Fehlbeträge sowie in Fällen des § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Übersicht zu der Ermittlung der Fehlbeträge aus Abschreibungen und deren Verrechnung mit dem Basiskapital;
4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen;
5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte und der Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte sowie eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rückstellungen und Rücklagen, jeweils bezogen auf den Beginn des Vorjahres sowie auf den Beginn und das Ende des Haushaltsjahres;
6. eine Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, soweit sie von erheblichem Umfang sind oder Zuwendungen dafür beantragt werden;
7. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden;
8. die Wirtschaftspläne und neuesten geprüften Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 20 Prozent beteiligt ist; an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten;
9. die Übersichten nach § 4 Absatz 5.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/1#abs-4 (4) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen. Darüber hinaus sind die Positionen der Finanzplanung nach § 80 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, ist der Finanzplan anzupassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/1#abs-5 (5) Die Frist gemäß § 119 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung beginnt erst mit der Vorlage sämtlicher Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplans.