Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 2 Ergebnishaushalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/2#abs-1 (1) Der Ergebnishaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung :

1. Steuern und ähnliche Abgaben nach Arten;

2. Zuweisungen und Umlagen nach Arten sowie aufgelöste Sonderposten;

3. sonstige Transfererträge;

4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte;

5. privatrechtliche Leistungsentgelte;

6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen;

7. Zinsen und sonstige Finanzerträge;

8. aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen;

9. sonstige ordentliche Erträge;

10. die ordentlichen Erträge, die Summe aus den Nummern 1 bis 9;

11. Personalaufwendungen;

12. Versorgungsaufwendungen;

13. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen;

14. Abschreibungen im ordentlichen Ergebnis;

15. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen;

16. Transferaufwendungen und Abschreibungen auf Sonderposten für geleistete Investitionsförderungsmaßnahmen;

17. sonstige ordentliche Aufwendungen;

18. die ordentlichen Aufwendungen, die Summe aus den Nummern 11 bis 17;

19. das ordentliche Ergebnis, den Saldo aus den Nummern 10 und 18;

20. realisierbare außerordentliche Erträge;

21. realisierbare außerordentliche Aufwendungen;

22. das Sonderergebnis, der Saldo aus den Nummern 20 und 21;

23. das Gesamtergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 19 und 22;

24. die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren;

25. die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren;

26. die Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung;

27. die Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung ;

28. das veranschlagte Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der Fehlbeträge aus Vorjahren und der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 23 bis 27;

als Ergebnisabdeckung

29. die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses;

30. die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses;

31. den Vortrag eines Fehlbetrages des ordentlichen Ergebnisses auf Folgejahre;

32. den Vortrag eines Fehlbetrages des Sonderergebnisses auf Folgejahre;

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/2#abs-2 (2) Unter den Positionen „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerung und Vermögensübertragung auszuweisen.

§ 1 § 3