Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 2 Ergebnishaushalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/2#abs-1 (1) Der Ergebnishaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung :
1. Steuern und ähnliche Abgaben nach Arten;
2. Zuweisungen und Umlagen nach Arten sowie aufgelöste Sonderposten;
3. sonstige Transfererträge;
4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte;
5. privatrechtliche Leistungsentgelte;
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen;
7. Zinsen und sonstige Finanzerträge;
8. aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen;
9. sonstige ordentliche Erträge;
10. die ordentlichen Erträge, die Summe aus den Nummern 1 bis 9;
11. Personalaufwendungen;
12. Versorgungsaufwendungen;
13. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen;
14. Abschreibungen im ordentlichen Ergebnis;
15. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen;
16. Transferaufwendungen und Abschreibungen auf Sonderposten für geleistete Investitionsförderungsmaßnahmen;
17. sonstige ordentliche Aufwendungen;
18. die ordentlichen Aufwendungen, die Summe aus den Nummern 11 bis 17;
19. das ordentliche Ergebnis, den Saldo aus den Nummern 10 und 18;
20. realisierbare außerordentliche Erträge;
21. realisierbare außerordentliche Aufwendungen;
22. das Sonderergebnis, der Saldo aus den Nummern 20 und 21;
23. das Gesamtergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 19 und 22;
24. die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren;
25. die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren;
26. die Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung;
27. die Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung ;
28. das veranschlagte Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der Fehlbeträge aus Vorjahren und der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 23 bis 27;
als Ergebnisabdeckung
29. die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses;
30. die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses;
31. den Vortrag eines Fehlbetrages des ordentlichen Ergebnisses auf Folgejahre;
32. den Vortrag eines Fehlbetrages des Sonderergebnisses auf Folgejahre;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/2#abs-2 (2) Unter den Positionen „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerung und Vermögensübertragung auszuweisen.