Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalabwasserverordnung

SächsKomAbwVO

§ 8 Berichte und Programme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Landkreise und Gemeinden, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen des Privatrechts sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde zur Aufstellung von Lageberichten über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm sowie zur Aufstellung von Programmen für den Vollzug dieser Verordnung und der in § 7 genannten Bestimmungen Auskünfte zur erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 7 § 9