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§ 5 SächsKitaIntegrVO (Sachsen) — Abstimmung der therapeutischen Maßnahmen und Kooperation mit anderen Fachkräften

Sächsische Kita-Integrationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entsprechend den Bedürfnissen eines Kindes mit Behinderung ist eine auf die Ganzheitlichkeit der Entwicklung orientierte Förderung in der Kindertageseinrichtung zu gewährleisten.

(2) Ärztlich verordnete Therapien sollen in begründeten Fällen in der Kindertageseinrichtung erbracht werden. Die therapeutischen Maßnahmen sind mit der pädagogischen Arbeit abzustimmen und so weit als möglich auf eine alltagsintegrierte Förderung auszurichten.

(3) Wurde ein Kind mit Behinderung vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung von einer Frühförder- und Frühberatungsstelle betreut, soll diese die Einrichtung noch für eine angemessene Übergangszeit beraten und unterstützen.

(4) Fachkräfte, die das Kind mit Behinderung vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung betreut und die Eltern beraten haben, sind bei Bedarf mit einzubeziehen.