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§ 2 SächsKitaIntegrVO (Sachsen) — Aufnahme

Sächsische Kita-Integrationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Kindertageseinrichtung, die Kinder mit Behinderung zur Integration aufnimmt, muss den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Ein behindertes Kind ist auf Verlangen der Erziehungsberechtigten möglichst wohnortnah in eine Kindertageseinrichtung aufzunehmen.

(3) Der Träger hat bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung dessen Förderbedarf und die in der Kindertageseinrichtung vorhandenen oder noch zu schaffenden Förderbedingungen zu berücksichtigen.

(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung unterstützt die Erziehungsberechtigten, deren Kinder voraussichtlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, bei der Antragstellung.