Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 6 Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/6#abs-1 (1) Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit. Sie sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Fortschreibung oder Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/6#abs-2 (2) Der Träger der Einrichtung trifft im Benehmen mit der Elternschaft Bestimmungen zur Organisation der Elternversammlung sowie zu Bildung und Organisation des Elternbeirates. Hat ein Träger mehrere Einrichtungen im Gebiet des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, kann zusätzlich auch ein gemeinsamer Elternbeirat für diese Einrichtungen gebildet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/6#abs-3 (3) Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen den Erziehungsberechtigten, der Elternversammlung und dem Elternbeirat die erforderlichen Auskünfte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/6#abs-4 (4) Zur Beratung und Unterstützung der Elternbeiräte der Einrichtungen können Elternbeiräte auf der Gemeinde- und der Kreisebene gebildet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/6#abs-5 (5) Alle Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen bei der Gestaltung ihres Alltags in der Kindertagesbetreuung zu beteiligen.