Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung

SächsKitaG

§ 22 Evaluation und Weiterentwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/22#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Kultus kann zur Erprobung pädagogischer Inhalte, Methoden, Konzepte und anderer Modelle, auch zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Vereinbarungen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/22#abs-2 (2) Durch das Staatsministerium für Kultus können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Trägern der Einrichtungen zum Zweck der Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.

§ 21 § 22a