Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung

SächsKitaG

§ 20 Förderung der sorbischen Sprache und Kultur

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In Kindertageseinrichtungen des sorbischen Siedlungsgebietes und bei Bedarf in anderen Regionen werden auf Wunsch der Eltern sorbischsprachige oder zweisprachige Gruppen gebildet. Näheres über die Arbeit in diesen Einrichtungen sowie ihre Förderung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung. Soweit Landeszuschüsse ausgereicht werden, sind für die Bewilligung und Auszahlung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Für die Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen an Kreisfreie Städte ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.

§ 19 § 21