Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 11 Räumliche Anforderungen
Stand: 26.08.2026
Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen den Aufgaben gemäß § 2 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein. Für die Kindertagespflege gilt dies für die Räumlichkeiten und die Ausstattung entsprechend.