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§ 11 SächsKitaG (Sachsen) — Räumliche Anforderungen

Gesetz über Kindertagesbetreuung

Landesrecht Sachsen

Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen den Aufgaben gemäß § 2 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein. Für die Kindertagespflege gilt dies für die Räumlichkeiten und die Ausstattung entsprechend.