Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung

SächsKitaFinVO

§ 4 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaFinVO/4#abs-1 (1) § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 auf 3 510 Euro beläuft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaFinVO/4#abs-2 (2) § 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gemeindeanteil pro Kind zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Juli 2026 in folgender Höhe zu erstatten ist:

1. für Krippenkinder 1 165 Euro,

2. für Kindergartenkinder 318 Euro,

3. für Hortkinder 116 Euro,

4. für Kinder in der Kindertagespflege

a)

an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 483 Euro und

b)

an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 582 Euro.

§ 3