Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung
SächsKitaFinVO§ 3 Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses gemäß § 17 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaFinVO/3#abs-1 (1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt pro Kind
1. für Krippenkinder 1 239 Euro,
2. für Kindergartenkinder 331 Euro,
3. für Hortkinder 122 Euro,
4. für Kinder in der Kindertagespflege
a)
an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 528 Euro und
b)
an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 630 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaFinVO/3#abs-2 (2) Berechnungsgrundlage für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist eine tägliche neunstündige und für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Nummer 3 eine tägliche sechsstündige Betreuungszeit. Bei abweichenden Betreuungszeiten ändert sich der Betrag anteilig. Betreuungszeiten, die über täglich neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaFinVO/3#abs-3 (3) Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses.