Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kirchensteuergesetz
SächsKiStG§ 6 Konfessionsgleiche Ehe
Stand: 26.08.2026
Ehegatten, die derselben steuererhebenden Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt werden, sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.