nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 SächsKiStG (Sachsen) — Konfessionsgleiche Ehe

Sächsisches Kirchensteuergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ehegatten, die derselben steuererhebenden Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt werden, sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.