Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kirchensteuergesetz

SächsKiStG

§ 7 Konfessionsverschiedene Ehe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/7#abs-1 (1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, werden die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

1. wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/7#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten einzeln veranlagt, werden die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/7#abs-3 (3) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 6 § 8