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§ 8 SächsKatSVO (Sachsen) — Landesweite Analyse von Katastrophengefahren

Sächsische Katastrophenschutzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die obere und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Ergebnisse der jährlich aktualisierten Analysen von Katastrophengefahren für die Erarbeitung und Fortschreibung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren zur Verfügung zu stellen.