Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz

SächsKRegG

§ 3 Beleihung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/3#abs-1 (1) Die Landesärztekammer gründet die Krebsregister Sachsen gGmbH und hält als alleinige Gesellschafterin sämtliche Gesellschaftsanteile. Diese ist nicht befugt, ihre Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise an Dritte zu veräußern oder zu verpfänden oder Dritte zur Ausübung ihrer Stimmrechte zu bevollmächtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/3#abs-2 (2) Die Krebsregister Sachsen gGmbH ist als Zweckbetrieb nach § 65 der Abgabenordnung auszugestalten und zu führen. Sie hat ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Abgabenordnung zu verfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/3#abs-3 (3) Der Freistaat Sachsen überträgt die Aufgaben der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung nach den §§ 2 und 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes sowie § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Wege der Beleihung auf die Krebsregister Sachsen gGmbH. Ergänzende Vereinbarungen zur Beleihung werden zwischen dem Freistaat Sachsen, der Landesärztekammer und der Krebsregister Sachsen gGmbH getroffen, insbesondere

1. zur Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch die Krebsregister Sachsen gGmbH,

2. zum Aufbau und zur Organisation der Krebsregister Sachsen gGmbH und

3. zur Finanzierung der Krebsregister Sachsen gGmbH.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/3#abs-4 (4) Für den Zeitraum, in welchem die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung ganz oder teilweise noch nicht durch die nach Absatz 3 Satz 1 Beliehene ausgeübt werden können, weil noch öffentlich-rechtliche Verträge gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes vom 17. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 277), in der am 28. Juni 2024 geltenden Fassung, mit anderen juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts wirksam sind, gilt die juristische Person als Beliehene, mit der dieser Vertrag besteht. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt macht den Übergang der Beleihung im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 2 § 4