Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz
SächsKRegG§ 4 Aufgaben und Organisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/4#abs-1 (1) Das Krebsregister erfüllt die Aufgaben
1. der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 65c Absatz 1, 7 und 8 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,
2. einer Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 65c Absatz 1 Satz 4 und Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
3. der epidemiologischen Krebsregistrierung gemäß § 19.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/4#abs-2 (2) Das Krebsregister besteht aus
1. einer Geschäftsstelle,
2. einer Auswertungsstelle und
3. drei dezentralen Regionalstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/4#abs-3 (3) Das Krebsregister hat einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, welcher über Anträge zur Datenverarbeitung für die Forschung berät und entscheidet, das Krebsregister bei der Konzeption zu Auswertungen und Berichten sowie bei der Vorbereitung von Qualitätskonferenzen unterstützt. Der wissenschaftliche Beirat soll aus Personen bestehen, die über die für die Aufgaben nach Satz 1 erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat ist ein Ehrenamt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirats. Diese sowie deren Änderungen sind vom Krebsregister zu verfassen und vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu genehmigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/4#abs-4 (4) Das Krebsregister, einschließlich dessen Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, ist fachlich, personell und finanziell unabhängig, auch von der Landesärztekammer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/4#abs-5 (5) Das Krebsregister stellt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben den Schutz personenbezogener Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik sicher und verarbeitet diese in einem technisch abgegrenzten Vertrauensbereich. Das Krebsregister beschränkt den Zugriff auf die bei ihm tätigen Personen, für deren Tätigkeiten die Verarbeitung dieser Daten erforderlich ist. Sie sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit durch das Krebsregister über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/4#abs-6 (6) Das Krebsregister nutzt zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eine zentrale Datenbank, welche durch das beim Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste bestehende Landesrechenzentrum Steuern eingerichtet und unterhalten wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/4#abs-7 (7) Das Krebsregister erstellt ein Datenschutzkonzept und stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.