Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz
SächsKRegG§ 26 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Bis zum 30. Juni 2025 sind die Leistungserbringer in Abweichung von § 7 Absatz 3 Satz 1 berechtigt, die Meldungen in nicht elektronischer Form an das Krebsregister zu übermitteln. In diesem Fall ist es verpflichtet, die übermittelten Daten elektronisch aufzuarbeiten.