Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz

SächsKRegG

§ 25 Strafvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/25#abs-1 (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider handelt, indem er ohne Berechtigung Identitätsdaten verarbeitet oder deren Erhebung veranlasst und dadurch Persönlichkeitsrechte verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/25#abs-2 (2) Wer die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/25#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 24 § 26